Das FG Köln hat entschieden, dass der Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses mit anschließendem Neubau nicht unter die Sonderabschreibung nach § 7b EStG fällt. Grund: Es wurde keine „neue, bisher nicht vorhandene Wohnung“ geschaffen, sondern lediglich bestehender Wohnraum ersetzt. Damit fehlt die Voraussetzung für die steuerliche Förderung, die auf echten Wohnraumzuwachs abzielt.
Die Revision ist beim BFH (Az.: IX R 24/24) anhängig. Steuerpflichtigen in ähnlicher Lage wird empfohlen, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen (§ 363 AO).
Ein spannender Fall zur Auslegung von § 7b EStG – mit Relevanz für Investoren, Steuerberater und Projektentwickler im Wohnungsbau.