Für Gebäude gelten typisierte AfA-Sätze je nach Nutzung und Baujahr:

Nichtwohngebäude:

  • 3 % jährlich

Wohnimmobilien:

  • 3 % jährlich für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden,
  • 2 % für Gebäude mit Fertigstellung zwischen 1925 und 2022,
  • 2,5 % für Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden.

Abweichend davon kann eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend gemacht werden – sofern sie nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Kürzere Nutzungsdauer: BFH stärkt Gutachten-Nachweis
Der BFH (Urteil v. 23.01.2024, IX R 14/23) hat entschieden: Auch ein Verkehrswertgutachten kann den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer ermöglichen – entgegen der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung. Auch das FG Münster folgt dem BFH mit seinem Urteil v. 02.04.2025, bestätigt dies und betont:

Verkehrswertgutachten ist zulässig, wenn eine Vor-Ort-Besichtigung stattgefunden hat.

Eine Zertifizierung des Gutachters nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist nicht zwingend erforderlich – auch wenn sie empfohlen wird.

Praxis-Tipp: Wer Streit mit dem Finanzamt vermeiden will, sollte trotzdem einen zertifizierten Sachverständigen beauftragen. Eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung steht noch aus.