Seit dem 1. Januar 2025 ist der steuerliche Abzug für ein häusliches Büro einfacher und oft auch vorteilhafter geworden. Davon profitieren insbesondere Gewerbetreibende und Landwirte ohne eigenes Büro im Betriebsvermögen.

Die Pauschale gilt pro Person. Wer mehrere Betriebe führt, kann den Höchstbetrag von 1.260 € nur einmal geltend machen. In Personengesellschaften steht dieser Betrag jedoch jedem Gesellschafter individuell zu. Leben beispielsweise Ehepartner gemeinsam und betreiben jeweils ein eigenes Unternehmen, kann jeder von ihnen die volle Pauschale nutzen.

Erforderlich ist lediglich der Nachweis der Tage, an denen die Bürotätigkeit in der Wohnung stattgefunden hat. Eine Dokumentation über einen repräsentativen Zeitraum wird empfohlen.

Verfügt der Betrieb über ein eigenes Büro, können dessen Kosten uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Pauschale von 6 € pro Tag kann dann jedoch nur für jene Tage beansprucht werden, an denen die Arbeit überwiegend im häuslichen Büro und nicht im Betrieb stattfindet.

Beispiel: Max Müller arbeitet als Angestellter und betreibt nebenberuflich eine Versicherungsagentur. Seine Ehefrau Marlene ist Lehrerin. Beide erledigen jeweils an 150 Tagen im Jahr Büroarbeiten bzw. Unterrichtsvorbereitungen in der gemeinsamen Wohnung.

Ergebnis: Da Max für seine gewerbliche Agentur nicht das Büro seines Arbeitgebers nutzen kann und Marlene ihre Unterrichtsvorbereitung nicht in der Schule erledigt, dürfen beide die Pauschale in Anspruch nehmen: 150 Tage × 6 € = 900 € – Max als Betriebsausgabe, Marlene als Werbungskosten.

Gerne erläutern wir Ihnen persönlich, ob und in welchem Umfang Sie Ihr häusliches Büro steuerlich absetzen können.