E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h werden steuerlich gefördert, sowohl als Betriebsfahrrad als auch bei der Überlassung an Arbeitnehmer. Genauer gesagt handelt es sich um „Pedelecs“, die eine elektrische Tretunterstützung bis zu dieser Geschwindigkeit bieten.
Wird ein E-Bike zu mindestens 10 % für betriebliche Zwecke genutzt, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Alle damit verbundenen Kosten, einschließlich der Abschreibungen über sieben Jahre, können als Betriebsausgaben geltend gemacht und mindern so den steuerpflichtigen Gewinn. Für E-Bikes mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h ist keine gewinnerhöhende Erfassung eines Privatanteils für die private Nutzung erforderlich.
Bei einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % kann zudem die Umsatzsteuer auf die Anschaffungskosten als Vorsteuer abgezogen werden. In diesem Fall muss jedoch für die private Nutzung auch Umsatzsteuer abgeführt werden. Arbeitnehmern können E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die Überlassung muss jedoch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Für S-Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren, gelten andere steuerliche Regelungen; diese werden wie PKWs behandelt.