Seit Anfang 2025 können Sie die Kosten für die Kinderbetreuung noch besser steuerlich geltend machen. Jetzt sind 80 % der gezahlten Betreuungskosten absetzbar, maximal jedoch 4.800 Euro. Das bedeutet, dass sich im Jahr bis zu 6.000 Euro steuerlich auswirken können.

Gültig für Kinder bis 13 Jahre
Der Abzug gilt für Kinder, die höchstens 13 Jahre alt sind. Bei behinderten Kindern, deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, gilt diese Altersgrenze nicht. Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen leben. Wenn Eltern getrennt leben oder nicht verheiratet sind, kann jeder Elternteil nur die Kosten absetzen, die er selbst gezahlt hat. In diesem Fall lohnt es sich, uns zu kontaktieren – wir erklären Ihnen gern, wie Sie den Abzug optimal nutzen können.

Welche Kosten sind absetzbar?
Abzugsfähig sind die Ausgaben für die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes. Dazu gehören Kosten für Kindertagesstätten, Kindergärten, Tagesmütter oder Babysitter. Auch der Arbeitslohn für eine Person, die das Kind betreut, während es Hausaufgaben macht, zählt dazu.

Was ist nicht absetzbar?
Kosten für Unterricht, spezielle Fördermaßnahmen, Sport oder Freizeitaktivitäten können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das betrifft beispielsweise Nachhilfe, Musikunterricht, Reitstunden oder Mitgliedschaften in Sportvereinen. Falls Kosten für sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Tätigkeiten anfallen, können diese anteilig abgesetzt werden.

Weitere Hinweise
Nur Kosten für Dienstleistungen oder Arbeitslohn zur Betreuung des Kindes sind absetzbar. Wenn das Kind sonst unentgeltlich betreut wird, etwa durch Angehörige, können Sie einen in Rechnung gestellten Fahrtkostenersatz steuerlich ansetzen. Wenn Sie das Kind zu Betreuungspersonen bringen, sind die Fahrtkosten dafür leider nicht absetzbar.

Wichtig: Nur mit Rechnung und Nachweis
Die Kinderbetreuungskosten können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn Sie eine Rechnung vorlegen und die Zahlung auf das Konto des Empfängers erfolgt ist. Barzahlungen sind also ausgeschlossen. Bei Beschäftigungsverhältnissen reichen ein schriftlicher Arbeitsvertrag und eine Überweisung als Nachweis aus.