Ab dem 01.07.2026 gilt für pauschalierende Land- und Forstwirte beim Verkauf von Maschinen, Geräten und auch beim Verkauf der stehenden Ernte grundsätzlich die Regelbesteuerung (also nicht mehr die Umsatzsteuerpauschalierung). Dies folgt aus einem BMF-Schreiben vom 12.11.2025 und einer BFH-Entscheidung aus 2023, die die bisherige Vereinfachungsregelung aufheben. Der Verkauf von Vieh als Anlagevermögen bleibt weiterhin pauschal besteuert.
Für Verkäufe, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt werden, gilt eine Übergangsregelung. Hier wird es nicht beanstandet, wenn noch die Pauschalierung angewendet wird, sofern die Lieferung bis zu diesem Datum erfolgt. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Lieferung, nicht der Vertragsschluss oder die Zahlung.
Wird nach dem 01.07.2026 eine Maschine, ein Gerät oder die stehende Ernte verkauft, muss die Regelbesteuerung angewendet und Umsatzsteuer abgeführt werden. Eine Ausnahme besteht beim Verkauf der stehenden Ernte, wenn eine entsprechende Erntevereinbarung abgeschlossen wird – dann bleibt die Pauschalierung möglich.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Anwendung der Regelbesteuerung unabhängig von der ertragsteuerlichen Gewinnermittlungsart gilt. Das heißt, auch ein § 13a-EStG-Landwirt ist verpflichtet, die Umsätze der Regelbesteuerung zu unterwerfen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben.
Wer noch von der Pauschalierung profitieren will, sollte Maschinenverkäufe und Verkäufe der stehenden Ernte möglichst vor dem 01.07.2026 abschließen.