Wer seinen E- oder Hybriddienstwagen zu Hause lädt und die Stromkosten selbst trägt, kann diese grundsätzlich weiterhin steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Seit 2026 gelten dabei neue Regeln:

Strommenge nachweisen
Die geladene Strommenge muss nachvollziehbar dokumentiert werden – z. B. über Wallbox, Fahrzeugzähler, App oder Ladelog. Selbst erstellte oder nachträglich veränderbare Aufstellungen reichen nicht aus.

Wahlrecht
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich zwischen:
– den tatsächlichen Stromkosten
– der Strompreispauschale
wählen.

Die Pauschale wird anhand der nachgewiesenen Strommenge und des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Strompreises berechnet.

Einheitlich für das Kalenderjahr
Das gewählte Verfahren gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.

Auch bei einer privaten Photovoltaikanlage kann die Strompreispauschale genutzt werden. Zudem können Ladeverluste grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein.

Unser Fazit:
Die steuerfreie Erstattung bleibt 2026 möglich – die Dokumentation der Ladevorgänge wird jedoch wichtiger.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Abrechnungsprozesse und Nachweismöglichkeiten sollten überprüft werden. Arbeitnehmer sollten auf eine nachvollziehbare und fahrzeugbezogene Erfassung der Ladevorgänge achten.