Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von bislang 22.000,00 € im Vorjahr und 50.000,00 € im aktuellen Jahr können die sog. Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen. Das heißt sie müssen keine Umsatzsteuer gesondert auf ihren Rechnungen ausweisen und somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Umkehrschluss können sie auch keine Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstatten lassen.
Die Umsatzgrenzen wurden zum 01.01.2025 auf 25.000,00 € (vorher 22.000,00 €) und 100.000,00 € (vorher 50.000,00 €) angehoben.
Die Kleinunternehmerregelung ist vor allem für Unternehmer im Privatkundengeschäft sinnvoll, die ohne große Investitionen und Aufwendungen auskommen. Aber auch für Vereine, deren Umsätze aus dem Zweckbetrieb und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalb der angeführten Grenzen liegen.
Unternehmer, die die Umsatzgrenzen nicht reißen, können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um die Vorsteuerbeträge z.B. aus Investitionen erstatten zu lassen. Der Verzicht auf die Anwendung der Regelung bindet jedoch den Unternehmer für 5 Jahre.
Stimmen Sie die Anwendung bzw. den Verzicht der Kleinunternehmerregelung stets mit uns ab.